Sie wohnen in einem Haus/Wohnung zur Miete und haben einen Marderbefall? Sie fragen sich, ob Sie nun die Miete kürzen dürfen?
Wir möchten gerne ein wenig auf das Thema eingehen und somit ein paar Fragen von Ihnen beantworten.
Ab wann habe ich das Recht auf eine Mietminderung?
Haben sich Marder, Ratten oder andere wildlebende oder herrenlose Tiere in einem Mietobjekt eingenistet oder wird es regelmäßig von ihnen als Unterschlupf, Nist- , Fress- , oder Tummelplatz aufgesucht, so kann mietrechtlich ein Sachmangel vorliegen, sofern die Tauglichkeit des Mietobjektes zum vertragsgemäßen Gebrauch dadurch gemindert wird.
Die bloße Anwesenheit der Tiere begründet keinen Mangel.
Quelle: Mietrechtslexikon Amtsgericht Hamburg-Barmbek, AZ: 815 C 238/02. Quelle: ZMR 2003, 582-583
Um wie viel darf ich die Miete kürzen?
Bei erheblichen nächtlichen Lärmstörungen durch einen im Dachbereich eines Mietshauses nistenden Marder ist eine monatliche Mietminderung von ca. 30 % der Bruttokaltmiete gerechtfertigt. (§ 536 Abs. 1 BGB)
Ich habe einen Marder in einer gemieteten Garage, darf ich da auch die Miete kürzen und wer kommt für die Schäden am Auto auf?
Marder in einer geschlossenen Tiefgarage stellen einen Mangel dar, der dann zu einer Mietminderung berechtigt, wenn abgestellte Fahrzeuge durch Verbiss beschädigt werden.
Der Vermieter ist bei geschlossenen Garagen zur Beseitigung bzw. Abwehr der Tiere verpflichtet. Darüber hinaus hat er bauliche Vorkehrungen gegen das erneute Eindringen der ungebetenen Gäste zu treffen. Tut er dies nicht oder gerät mit der Beseitigung der Tiere in Verzug, so ist der Vermieter zum Ersatz eines dem Mieter entstandenen Schadens verpflichtet.
Quelle Bild:
Marder: Berlin.de
Gesetzzeichen: Uni Würzburg
Miete: Huw.de