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Ja, denn wer bei einem Verkauf eines Hauses Mängel nicht vollständig oder korrekt angibt, kann trotz Gewährleistungsausschlusses wegen Arglist für den Schadensersatz haftbar gemacht werden.

(Landgericht Coburg, AZ: 22 O 509/03)

Der Verkäufer einer Gebrauchtimmobilie kann nur dann für Mängel haftbar gemacht werden, wenn ihm der Käufer das arglistige Verschweigen dieser Schäden nachweisen kann. Allerdings: Ein Gewährleistungs-Ausschluss muss im Immobilien-Kaufvertrag vereinbart werden, sonst haftet der Verkäufer auch ohne Arglist.

Beispiel aus einer Rechtssprechung: Der Kläger hatte 2009 ein Haus im Landkreis Neuwied gekauft. Im Kaufvertrag war die Gewährleistung ausgeschlossen worden; die Verkäufer erklärten, ihnen seien keine versteckten Mängel bekannt. Später stellte sich heraus, dass das Dach bereits 2004 teilsaniert worden war, da ein Marder die Dachisolierung großflächig beschädigt hatte. Allerdings waren seinerzeit nicht alle Schäden beseitigt worden. Der Käufer wollte nun Sanierungskosten in Höhe von 25.000 Euro erstattet haben. Zu Recht, wie zunächst das Landgericht (LG) Koblenz und nun auch das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz feststellten.

Wenn der Verkäufer nach gravierenden Schäden durch Marderfraß sein Dach nur teilsaniert und fortbestehende Schäden in anderen Bereichen des Daches für möglich hält, muss er dies dem Käufer gegenüber offenbaren. Sonst kann dieser die Sanierungskosten vom Verkäufer ersetzt verlangen, urteilten die Richter des 4. Zivilsenats. Dass der Marder weitere Schäden verursacht haben könnte, sei naheliegend gewesen, da er etwa ein Jahr unter dem Dach gehaust und einen “unvorstellbaren Lärm” verursacht habe. Darauf hätten die Verkäufer hinweisen müssen (Urt. v. 15.01.2013, Az. 4 U 874/12).

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